Allgemeine Geschäftsbedingungen

Biohort GmbH, Pürnstein 43, 4120 Neufelden


1. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen in Ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. 

Die AGB der Biohort GmbH sind dauerhaft auf www.biohort.com abrufbar und können jederzeit abgerufen und / oder ausgedruckt werden. Der Hinweis befindet sich ebenfalls auf den Auftragsbestätigungen.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB und bedürfen der Schriftform. Dem Schriftform-Erfordernis unterliegt auch die Änderung dieses Formerfordernis.

2. Vertragsabschluss

Ausgewiesene Preise und Produkte (unabhängig der Darstellungs- und Mitteilungsform) der Firma Biohort stellen kein bindendes Angebot dar und sind hinsichtlich sämtlicher Angaben als auch Eigenschaften wie Gewichts- und Maßangaben freibleibend und unverbindlich. Diese stellen stets eine Einladung zur Angebotslegung dar.

Sämtliche Bestellungen und Anfragen Dritter stellen ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss dar. Die Annahme des Angebots durch die Biohort GmbH erfolgt entweder durch Versand einer Auftragsbestätigung oder aufgrund des Warenversands (im Sinne der konkludenten Annahme).

Eine Bestätigung des Bestelleingangs gemäß § 10 Abs 2 ECG stellt keine Auftragsbestätigung im Sinne des vorherigen Absatzes dar.

Vertragspartner bei Einkäufen im Onlineshop ist, sofern es im jeweiligen Lieferland eine Vertriebsniederlassung der Biohort-Gruppe gibt, diese oder die Biohort GmbH in Österreich. Aktuelles Vertriebsnetzwerk:

Biohort GmbH (Österreich)
Biohort Schweiz AG (Schweiz)

3. Preis

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Generell behalten wir uns vor, Preis/Rabattänderungen durchzuführen.

Kosten der Montage und Aufstellung sowie etwaige Krankosten sind nicht enthalten und werden auf Kundenwunsch gesondert bekannt gegeben. Lagen uns bei Vertragsschluss noch nicht alle Angaben vor, die wir für die korrekte Abwicklung der Bestellung der Materialien benötigen, hat der Kunde diese Angaben unverzüglich nachzureichen. Haben sich zwischen Vertragsschluss und der Erfüllung der Mitwirkungshandlungen des Kunden die Gesamtkosten erhöht, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung zum Ausgleich der Kostensteigerungen vorzunehmen.

Zahlungen sind grundsätzlich in EURO zu leisten, wobei sich Biohort die Akzeptanz von Fremdwährungen einseitig vorbehält. Preisangaben in Fremdwährungen stellen keinen Anspruch auf Zahlung in der entsprechenden Währung dar.

Abweichend davon gilt für unseren Online-Shop nachfolgendes:
Die in unserem Online-Shop angegebenen Preise verstehen sich inklusive der lokalen länderspezifischen Steuersätze und Versandkosten (Festland). Erhöhte Zustellgebühren auf Inseln werden auf Anfrage vorab mitgeteilt und sind durch den Besteller zu tragen. Sofern es aufgrund länderspezifischer Zollvorschriften zur Vorschreibung von Export- oder Importabgaben kommt, sind diese durch den Besteller zu tragen.

Diese Ausführungen mit Bezugnahme auf Bestellungen zu unserem Onlineshop gelten sinngemäß auch vorrangig zu Ausführungen unter Punkt 7.

4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln oder Schecks besteht nicht. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder - soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt - Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Wir können die Ausführung eines Auftrages von einer Vorauszahlung oder Begleichung noch offenstehender Rechnungen aus früheren Aufträgen abhängig machen. Bei Zahlung mit Kreditkarte behält sich die Biohort GmbH das Recht vor, die Kreditkarte zu prüfen.

Die Zahlungsfrist beläuft sich, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde auf 14 Tage nach Erhalt der Ware.

5. Vertragsrücktritt

Bei Vorliegen von Leistungs- oder Annahmeverzug seitens des Kunden (Pkt. 9) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs/Insolvenz des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir zum einseitigen Rücktritt vom Vertrag bzw. Anpassung des Vertrags zur Sicherstellung der vollständigen Erfüllung berechtigt.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

Für den Fall des Rücktrittes haben wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 20 % des Bruttorechnungsbetrages und zusätzlich den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens bei entsprechendem Verschulden zu begehren.

6. Widerruf nach FAGG

Für Endkunden (=Verbraucher) unseres Online-Shops besteht gemäß Fernabsatzgesetz (FAGG) ein gesetzliches Recht auf Rücktritt vom Vertrag binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat. Dabei bedarf es keiner Angabe von Gründen.

Unsere Widerrufsbelehrung und ein Musterwiderrufsformular finden Sie hier!

7. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 45,- pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Nach erfolgloser zweiter Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde zu ersetzen hat. 

8. Lieferung, Transport

Unsere Verkaufspreise beinhalten – falls nicht anders angeboten – keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der Biohort GmbH verlassen hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde jegliches Risiko des Unterganges auf dem Transportweg. Ist der Kunde Verbraucher geht die Gefahr erst über, sobald die Ware vom Beförderer an diesen bzw. an einen von diesem bestimmten Dritten übergeben wurde, sofern der Verbraucher nicht selbst den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, ohne dabei die von der Biohort GmbH vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten zu nutzen. Die Biohort GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und ohne dass dem Kunden hierfür zusätzliche Lieferkosten berechnet werden. Die Biohort GmbH behält sich allerdings vor, mehrere bestellte Artikel in einer Lieferung zusammenzufassen.

Sofern eine Lieferung durch einen von uns ausgewählten Spediteur erfolgt, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Bestelladresse jedenfalls über eine entsprechend Zufahrt mit einer Mindestbreite von 2,7 m verfügt und der Untergrund für einen 38 t LKW befahrbar ist. Zudem muss eine Wendemöglichkeit vorhanden sein. Biohort haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit einer unzureichenden Ausgestaltung der Fahrbahn.

9. Lieferfrist, Annahmeverzug

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Die Angaben haben auf Wunsch von Biohort GmbH per Schriftform zu erfolgen. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 7 Werktagen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Der Kunde verpflichtet sich, die bestellten Lieferungen zum vereinbarten Termin zu übernehmen. Wenn die ordnungsgemäße Lieferung durch vertragsfremde, geschäftsfähige Personen in den Räumlichkeiten des Kunden bestätigt wird, ist diese Bestätigung verbindlich für den Kunden. Ist der Kunde zum vereinbarten Termin nicht anwesend und die Ware wird nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), wird ein Ersatztermin bekanntgegeben. Die Zustellkosten für die 2. Anfahrt sowie eine anfallende Lagergebühr von 1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag hat der Kunde zu tragen, sofern die Notwendigkeit einer 2. Anfahrt der Kunde verschuldet hat. Wird die Ware auch beim Ersatztermin nicht übernommen, hat die Biohort GmbH das Recht ihrer Wahl entweder die Ware bei ihr oder einem dazu befugten Gewerbsmanne auf Gefahr des Kunden unter Anrechnung der o. g. Lagergebühr (zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe) einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder aber vom Vertrag zurückzutreten und die Ware rückzuführen, wobei in diesem Fall der Kunde für die Kosten der Rückführung und notwendigen Umverpackung für den Wiederverkauf aufkommen muss; das Recht der Biohort GmbH zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Biohort GmbH, 4120 Neufelden, Österreich.

11. Geringfügige Leistungsänderungen

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Ã„nderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z. B. bei Maßen, Farben, Materialien, etc.).

Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor. Produktabbildungen müssen nicht immer mit dem Aussehen der gelieferten Produkte übereinstimmen.

12. Gewährleistung, Garantie, Untersuchungs- und Rügepflicht

Produktabbildungen müssen nicht immer mit dem Aussehen der gelieferten Produkte übereinstimmen. Wir erfüllen Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Im Falle eines Austausches wird das Ersatzteil kostenlos versandt. Der Austausch selbst ist vom Kunden auf eigene Kosten vorzunehmen. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. 

Bestellungen, welche zwischengelagert werden, müssen trocken und vollflächig waagrecht gelagert werden. Im Rahmen der Warenannahme muss jedenfalls die Trockenheit und auch die Verzugsfreiheit des Kartons geprüft werden. Mängel, für welche obige Umstände als Kausal erscheinen, werden als offene Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden von Biohort eingestuft.

Für Unternehmergeschäfte gilt folgendes:
Im Sinne der §§ 377 f UGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Die Biohort GmbH kann auf Wunsch weitere Fotos und Nachweise zur genaueren Bestimmung vom Kunden verlangen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

Für Verbrauchergeschäfte gilt folgendes:
Der Kunde hat bei Anlieferung der Ware anwesend zu sein und etwaige offensichtliche Transportschäden am Übergabeschein zu vermerken. Transportschäden sind innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich (mittels Bilder) an Biohort bekanntzugeben. Die Dokumentation (Bilder) offensichtlicher Transportschäden hat vor Öffnung der Transportverpackung zu erfolgen.

Etwaige gesondert zugesprochene Garantien bzw. Garantiebedingungen bestehen unabhängig gesetzlicher Vorgaben und sind ausschließlich privatrechtlicher Natur. Eine gesetzliche Analogie hinsichtlich der Auslegung bzw. ein Einfluss auf einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen.

Alle Biohort-Erzeugnisse sind grundsätzlich für die Selbstmontage in Kartons verpackt (inkl. Foto-Aufbauanleitung) und werden zerlegt und nicht montiert ausgeliefert. Bei Ersatzteilen und und Nachbestellungen kann es aufgrund unterschiedlicher Materialchargen zu minimalen Farbabweichungen kommen

13. Schadenersatz

Mit Ausnahme von Personenschäden sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zusatzkosten aufgrund von Verzögerungen oder sonstigen Zusatzaufwänden bei der Montage können nicht geltend gemacht werden (z. B. Ware kann aufgrund eines Lieferschadens nicht aufgebaut werden). Sofern aufgrund von Transportschäden Mangelfolgeschäden eintreten, sind diese ausgeschlossen. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen zwei Jahre ab Gefahrenübergang. 

Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. 

14. Produkthaftung

Regressforderungen im beidseitig unternehmensbezogenen Geschäft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 

15. Montageservice

Der im Rahmen der Montage von Biohort-Produkten vorgegebene Standort muss über eine entsprechende Tragfestigkeit verfügen und insbesondere bei der Montage von Bodenrahmen oder einem (Smartbase/SmartbasePlus-)Fundament frei von Leitungen oder anderen Kontaminationen sein. Der Auftraggeber unterliegt hierbei einer Redepflicht. Der Auftragnehmer darf jedenfalls vom Vorliegen einer entsprechenden Eignung ausgehen und haftet nicht für Schäden aller Art wie beispielsweise an entsprechenden Leitungen aller Art.

Das Vorliegen aller notwendigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen (als auch Anzeigen) zu Montagebeginn sind durch den Kunden sicherzustellen (Redepflicht). Mangels weitergehender Informationen darf der Auftragnehmer jedenfalls vom Vorliegen aller Akte ausgehen.

16. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt er gegen sonstige Vertragspflichten, so ist die Biohort GmbH - nach ihrer Wahl unter Aufrechterhaltung des Vertrages - berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder diese abzuholen.

17. Aufrechnung, Forderungsabtretungen

Der Kunde verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. 

18. Zurückbehaltung

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. 

19. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. 

20. Adressenänderung und Urheberrecht

Der Kunde ist verpflichtet, uns Ã„nderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. 

Etwaige Zusatzkosten aufgrund falscher Adressdaten gehen zu Lasten des Bestellers.


Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

21. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.